OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2012
(2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)
Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 OWi 257/11

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Erhöhung der Regelgeldbuße wegen bestehender Voreintragungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)

DRsp Nr. 2013/7956

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Erhöhung der Regelgeldbuße wegen bestehender Voreintragungen

Wenn der Tatrichter wegen Voreintragungen im Mehrfach-Täter-Punktesystem die Regelgeldbuße erhöht, muss er im Urteil den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen mitteilen, da das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwertet werden dürfen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,- Euro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.