OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 36/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 124/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 36/13

DRsp Nr. 2015/13195

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Die Widerrufsbelehrung in einem Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell genügt den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung, wenn der gesamte Text der Widerspruchsbelehrung in Fettdruck ausgeführt und am Ende des Versicherungsscheins unmittelbar über den Unterschriften plaziert worden ist. 2. Das sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. ist europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 124/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2.