OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2012
7 U 182/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 7 U 182/12

DRsp Nr. 2015/18704

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn der fettgedruckte Text sich deutlich von den übrigen Informationen in dem Schreiben abhebt. 2. § 5a VVG a.F. ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12.6.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;

Gründe

I.