OLG Köln - Urteil vom 07.12.2018
20 U 76/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 269/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesWirksamkeit und Rechtsfolgen der Ausübung des Widerspruchsrechts

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 20 U 76/18

DRsp Nr. 2020/8569

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Ausübung des Widerspruchsrechts

1. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policen-Modell genügt nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn die Belehrung im Policenbegleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist und ein Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs und darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, fehlt. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach der Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. 3. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann sich nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen. Hierfür reichen weder die regelmäßigen Beitragszahlungen noch die Entgegennahme von Versicherungsleistungen aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 269/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.