OLG Dresden - Beschluss vom 11.02.2025
4 U 1264/24
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 2427/23

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung i.R.e. Rentenversicherungsvertrags

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1264/24

DRsp Nr. 2025/3395

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung i.R.e. Rentenversicherungsvertrags

1. Ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist unerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird. 2. Ein Belehrungsmangel durch den Hinweis auf ein Schriftformerfordernis für den Widerruf anstelle der gesetzlich zugelassenen Textform stellt einen lediglich geringfügigen Fehler dar, der dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 18.2.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.848,69 EUR festzusetzen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe