BGH - Beschluss vom 07.07.2022
4 StR 508/21
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 671
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 22/21

Angriff auf die Entschlussfreiheit eines geschädigten Kraftfahrers durch Ausnutzen des Anhaltens nach der Kollision für die Raubtat

BGH, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 4 StR 508/21

DRsp Nr. 2022/13022

Angriff auf die Entschlussfreiheit eines geschädigten Kraftfahrers durch Ausnutzen des Anhaltens nach der Kollision für die Raubtat

1. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls, um dem Opfer gemäß § 316a StGB das Fahrzeug räuberisch zu entwenden, ist ein nötigungsgleicher Angriff auf die Entschlussfreiheit des geschädigten Kraftfahrers, auch wenn sie durch eine Unkenntnis von Sachverhaltselementen mitbedingt ist.2. Für die Tatbestandsvariante des Angriffs auf die Entschlussfreiheit in § 316a StGB ist maßgeblich nicht der Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Täter, sondern allein die bei dem Tatopfer erzielte Nötigungswirkung.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. August 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils der Schuldspruch wegen versuchten Computerbetrugs entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 316a Abs. 1;

Gründe