BGH - Beschluß vom 04.12.2003
4 StR 498/03
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Angriff unmittelbar nach dem Anhalten

BGH, Beschluß vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 4 StR 498/03

DRsp Nr. 2004/213

Angriff unmittelbar nach dem Anhalten

§ 316 a Abs. 1 StGB kann vorliegen, wenn der Angriff unmittelbar nach dem Halt - bei noch laufendem Motor - verübt wird.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Angeklagten haben das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis zur Begehung eines Raubes angegriffen. Daß zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotor noch lief, ergibt sich daraus, daß sich das Fahrzeug während der heftigen Gegenwehr des Opfers plötzlich in Bewegung setzte und nach 19 Metern so heftig gegen einen Baum prallte, daß die Airbags ausgelöst wurden. Der Geschädigte war daher zum Zeitpunkt des Angriffs trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch ausgenutzt.