Anlage: (§ 49 Absatz 3) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (§ 49 Absatz 3) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (§ 49 Absatz 3)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage XXI
49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge 1 Allgemeines Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. 2 Lastkraftwagen 2.1 Geräuschgrenzwerte Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden: Tabelle 1:
Motorleistung
weniger als 75 kW von 75 kW bis weniger als 150 kW 150 kW oder mehr
Fahrgeräusch 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Motorbremsgeräusch1) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Druckluftgeräusch1) 72 dB(A) 72 dB(A) 72 dB(A)
Rundumgeräusch2) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)

1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind. 2) Entfällt bei elektrischem Antrieb. Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.