Anlage: (zu § 25 b Absatz 2) FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109

Anlage: (zu § 25 b Absatz 2) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 25 b Absatz 2)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 8 c
(zu § 25 b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Vorbemerkungen 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet. 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei. 3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig. 4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert: A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt, B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, C Krafträder mit und ohne Beiwagen. 5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25 b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen
A1 C, A