Anlage: (zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2) StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2) StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage: (zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Anlage VIII a
(zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung 1   Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung     Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen, 3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIII e für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen zu überprüfen. Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO " (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.