Anlage: (zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2)
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
Anlage VIII a
(zu § 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2)Durchführung der Hauptuntersuchung1 Durchführung und Gegenstand der HauptuntersuchungBei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinienoder, soweit solche nicht vorliegen,3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIII e für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungenzu überprüfen.Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29StVZO " (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
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