Anlage: (zu § 4) FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172

Anlage: (zu § 4) FPersV Fahrpersonalverordnung

Anlage: (zu § 4)

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Anlage 3
(zu § 4) Beschreibung der Speicherkarten 1. Die Speicherkarten entsprechen den Mustern nach Abschnitt IV, Anhang I B, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Von den danach möglichen zusätzlichen Angaben enthält die Werkstattkarte Name und Vorname des Karteninhabers. Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarte enthalten keine fakultativen Angaben. 2. Sämtliche Speicherkarten enthalten folgende zusätzliche Sicherheitsmerkmale: Nicht kopierbare Elemente in Form optisch variabler Merkmale, unter anderem in Form beugungsoptisch wirksamer Strukturen (auf Grund der geforderten Gebrauchstauglichkeit vorzugsweise unterhalb der die Kartenoberfläche bildenden Kartenschicht), Integration der Führerscheindaten (einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift) in das Kartenmaterial mittels spezieller Sicherheitstechnik, die insbesondere in den mit Sicherheitsmerkmalen belegten Kartenschichten wirksam wird (nur für Fahrerkarten), Eignung für die Echtheitsprüfung auf der ersten Kontrollebene: Die Karten müssen Sicherheitsmerkmale und -eigenschaften besitzen, die ohne zusätzliche Hilfsmittel eine sichere Echtheitsprüfung des Dokuments erlauben. Zusätzlich sollen weitere Sicherheitselemente aufgebracht werden, die eine Echtheitsprüfung mit einfachen Mitteln (UV-Lampe, Lupe usw.) ermöglichen.