Anlage: (zu § 6 a Absatz 3 und 4) FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 6 a Absatz 3 und 4) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 6 a Absatz 3 und 4)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 7 a
(zu § 6 a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination. 2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. 3.1 Theoretischer Schulungsstoff Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG: 3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften, 3.1.2 Fahrzeugführer, 3.1.3 Straße, 3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer, 3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, 3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, 3.1.7