Anlage: (zu § 66 Absatz 2) FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 66 Absatz 2) FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage: (zu § 66 Absatz 2)

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (1)Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person, 2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation, 3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde, 4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen. (2)Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn 1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, 2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist, a) Anforderungen an den medizinischen Gutachter: