Anlage: (zu § 7 Nummer 1) eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

Anlage: (zu § 7 Nummer 1) eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Anlage: (zu § 7 Nummer 1)

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

Anlage
Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik 1. Allgemeine Prüfbedingungen 1.1 Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere Schrägneigung als 3 % aufweisen. 1.2 Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen. 1.3 Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden. 1.4 Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen. 1.5 Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck einzustellen. 1.6 Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen. 1.7 Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen. 2. Prüfverfahren 2.1 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 2.1.1

Der Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.