BVerfG - Beschluss vom 21.12.2021
2 BvR 1844/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BGB § 556d Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 1286
NZM 2022, 542
Vorinstanzen:
BayVerfGH, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Vf. 32-IX-20

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. der Zulassung des Volksbegehrens #6 Jahre Mietenstopp in Bayern; Fallen der Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht

BVerfG, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1844/20

DRsp Nr. 2022/2132

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. der Zulassung des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" in Bayern; Fallen der Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht

1. Zwar gelten die Grundrechte nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu letzteren gehören auch - wie hier - die Beauftragten eines Volksbegehrens; sie machen nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte geltend, sondern eine Verletzung der mit dem jeweiligen Volksbegehren verbundenen Kompetenzen.2. Es ist geklärt, dass Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (sog. ungebundener Wohnraum), als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GGfallen, wobei der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der §§ 556 bis 561 BGB von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.