BGH - Beschluss vom 19.11.2013
4 StR 352/13
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
NStZ 2014, 6
NStZ 2014, 87
NZV 2014, 185
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 15.05.2013

Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers bei Ausschluss einer Suizidabsicht

BGH, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 4 StR 352/13

DRsp Nr. 2013/25674

Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers bei Ausschluss einer Suizidabsicht

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.