I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 09.10.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 90 km/h verurteilt ist.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
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