BayObLG - Beschluss vom 17.02.2025
201 ObOWi 26/25
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c;

Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn im Baustellenbereich; Anforderungen an die Unterschrift des Richters bei Urteilen

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 201 ObOWi 26/25

DRsp Nr. 2025/2585

Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn im Baustellenbereich; Anforderungen an die Unterschrift des Richters bei Urteilen

1. Bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Urheberschaft außer Frage steht (Fortführung von BayObLGSt 2003, 73). 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung im Baustellenbereich einer Autobahn muss der Tatrichter die Möglichkeit, dass der Betroffene vier doppelseitig aufgestellte Verkehrszeichen übersehen haben könnte, mit denen die Geschwindigkeit sukzessive reduziert wurde (Geschwindigkeitstrichter), nur dann in den Urteilsgründen erörtern, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, insbesondere wenn der Betroffene dies einwendet.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 09.10.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 90 km/h verurteilt ist.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c;

Gründe

I.