OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2025
1 ORbs 293/24
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 12.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OWi 85/24

Annahme von (bedingtem) Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhanden Straßenschäden auf der Bundesautobahn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 1 ORbs 293/24

DRsp Nr. 2025/3058

Annahme von (bedingtem) Vorsatz bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhanden Straßenschäden auf der Bundesautobahn

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. August 2024 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 12. August 2024 gegen den einschlägig vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am XX.XX.2023 gegen 7:56 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei km 40,0 in Fahrtrichtung ... , auf eine Geldbuße von 580,00 € erkannt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 StVG angeordnet.