Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. August 2024 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG,
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 12. August 2024 gegen den einschlägig vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am XX.XX.2023 gegen 7:56 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei km 40,0 in Fahrtrichtung ... , auf eine Geldbuße von 580,00 € erkannt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach §
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