OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1999
22 U 83/99
Normen:
BGB § 433 § 284 § 294 § 320 § 326 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 446
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 471/98

Annahmeverzug des Pkw-Verkäufers bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 83/99

DRsp Nr. 2000/9208

Annahmeverzug des Pkw-Verkäufers bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Pkw

Wenn der Kaufpreis eines gebrauchten Pkw teilweise durch Inzahlunggabe eines anderen Kfz erbracht werden soll, welches dem Verkäufer bereits übergeben worden ist, kommt dieser durch eine Aufforderung des Käufers, den gekauften Pkw zu übergeben und zu übereignen, nicht in Verzug, sofern der Käufer nicht gleichzeitig den Kfz-Brief des in Zahlung gegebenen Wagens in Annahmeverzug begründender Weise anbietet.

Normenkette:

BGB § 433 § 284 § 294 § 320 § 326 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Oldtimer Automobils Daimler Benz 300 SL Roadster, Baujahr 1962 (nachf. Pkw DB 300). Mit Vertrag vom 10.10.1997 (Bl. 48 GA) beauftragte der Kläger die Firma Autohaus M GmbH in R (nachf. Fa. M), den Pkw in seinem Namen und für seine Rechnung zu verkaufen. Durch Vermittlung der Fa. M kaufte der Beklagte den Pkw zu einem Kaufpreis von 495.0OO DM (Vertrag vom 16.11.1997 = Bl. 12 GA). Ein Kaufpreisteil von 120.000 DM sollte durch Inzahlungnahme eines Mercedes CL 500 (=Fahrzeugtyp 140C; nachf. Pkw DB 500) erbracht werden. Weiter ist dort bestimmt

"Der Mercedes 500 CL versteht sich als Akontozahlung für den Mercedes 300 SL. Restzahlung bis spätestens Mitte Februar 1998.