OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2023
16 B 144/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
DAR 2023, 406
NZV 2023, 382
VRS 2023, 54
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 786/21

Anordnung der Aberkennung des Rechts eines Inhabers bzgl. des Gebrauchmachens von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (hier: Punkte im Fahreignungsregister)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 16 B 144/22

DRsp Nr. 2023/1873

Anordnung der Aberkennung des Rechts eines Inhabers bzgl. des Gebrauchmachens von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (hier: Punkte im Fahreignungsregister)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG Minden 9 K 6891/21 geführten Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 enthaltene Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig den auf dem Führerschein des Antragstellers angebrachten Sperrvermerk zu entfernen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.