OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2022
16 B 1583/21
Normen:
StVG § 2a Abs. 5 S. 5; FeV § 11 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 352
D_V 2023, 358
NJW 2022, 3373
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 572/21

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung; Verzicht des Inhabers auf die Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 16 B 1583/21

DRsp Nr. 2022/14234

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung; Verzicht des Inhabers auf die Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 5 S. 5; FeV § 11 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.