OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2022
3 M 69/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 50
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 104/22

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug eines Fahrzeughalters bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Beweislast der Behörde für den Zugang des Schriftstücks (hier: Zeugenfragebogen)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 3 M 69/22

DRsp Nr. 2022/16091

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug eines Fahrzeughalters bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Beweislast der Behörde für den Zugang des Schriftstücks (hier: Zeugenfragebogen)

1. Sendet ein Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder überhaupt nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen.2. Bestreitet der Fahrzeughalter, einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen erhalten zu haben, trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast für den Zugang des Schriftstücks.3. Das Gericht kann allerdings bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein nachweislich abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Juni 2022 abgeändert.