OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2022
5 LB 17/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 44/18

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Unmöglichkeit der Ermittlung des Täters innerhalb der Verjährungsfrist

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 5 LB 17/22

DRsp Nr. 2023/2037

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Unmöglichkeit der Ermittlung des Täters innerhalb der Verjährungsfrist

Von einer Unmöglichkeit im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter oder die Täterin innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.03.2019 - 3. Kammer, Einzelrichter - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 36 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage.