OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2022
8 B 433/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVO § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2022, 2288
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 196/22

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 8 B 433/22

DRsp Nr. 2022/8903

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss - ebenso wie das Verwaltungsgericht - selbstständig prüfen, ob ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Dabei genügt aber - anders als im Strafprozess -, dass sich die Überzeugung mit hinreichender Sicherheit ergibt. Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.