OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2022
8 B 691/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 306/22

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 8 B 691/22

DRsp Nr. 2022/12053

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Wer im Sinne des Straßenverkehrsrechts Halter eines Fahrzeugs und richtiger Adressat einer Fahrtenbuchauflage ist, beurteilt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (st. Rspr.). Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister als Zulassungsinhaber eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich zum Zwecke einer Anhörung des Halters im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Anhörung dieser Person beschränken.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.