BGH - Beschluss vom 01.02.2023
4 StR 443/22
Normen:
StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DAR 2023, 336
NStZ-RR 2023, 189
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 210 Js 53049/18

Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis; Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 4 StR 443/22

DRsp Nr. 2023/3087

Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis; Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2022 im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.