OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2025
16 B 1028/24
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 651/24

Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer unverhältnismäßigen Fragestellung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 16 B 1028/24

DRsp Nr. 2025/3823

Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer unverhältnismäßigen Fragestellung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

Einzelfall einer unverhältnismäßigen Fragestellung ("und/oder") bei der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (kurz- bzw. längerfristige Folgen des Cannabiskonsums).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt nicht zu dessen Änderung und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.