VGH Bayern - Beschluss vom 23.04.2025
11 CS 25.203
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 1670
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 24.2731

Vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Entfallen der Fahreignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 11 CS 25.203

DRsp Nr. 2025/5521

Vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Entfallen der Fahreignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Einer vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Hinblick auf die geänderte Rechtslage weder im Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Die Beurteilung der gegenwärtigen Fahreignung bleibt grundsätzlich dem Wiedererteilungsverfahren vorbehalten.

Tenor

I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2025 wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

II. Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2025 trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, M, L und S.