I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2025 wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
II. Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 2025 trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, M, L und S.
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