OLG Dresden - Urteil vom 03.12.2024
4 U 1123/24
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 345
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 109/22

Anordnung eines Bettgitters im Einzelfall nur nach sorgfältiger Abwägung mit den Freiheitsrechten eines Patienten; Zahlung von Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler aufgrund einer unzureichenden Sturzprophylaxe

OLG Dresden, Urteil vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 4 U 1123/24

DRsp Nr. 2025/950

Anordnung eines Bettgitters im Einzelfall nur nach sorgfältiger Abwägung mit den Freiheitsrechten eines Patienten; Zahlung von Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler aufgrund einer unzureichenden Sturzprophylaxe

1. Auch auf einer Intensivstation oder einer stroke unit fällt ein Sturz aus dem Bett außerhalb einer Behandlungs- oder Transportmaßnahme nicht in den vollbeherrschbaren Bereich. 2. Ein Bettgitter darf im Einzelfall nur nach sorgfältiger Abwägung mit den Freiheitsrechten des Patienten angeordnet werden, eine rein präventive Anbringung kommt nicht in Betracht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.07.2024 - 7 O 109/22 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.442,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

I.

1. 2. 3.