OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2022
16 B 1237/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 48 Abs. 8 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 281/21

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Zweifeln an der körperlichen und/oder geistigen Eignung eines Inhabers zum Führen von Kfz und zur Fahrgastbeförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 16 B 1237/21

DRsp Nr. 2022/9159

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Zweifeln an der körperlichen und/oder geistigen Eignung eines Inhabers zum Führen von Kfz und zur Fahrgastbeförderung

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dies gilt auch für den Schluss auf die Nichteignung zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 8 Satz 1FeV). Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (auch) zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung an, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Juli 2021 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1355/21 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers entzogen (Ziffer I.) und er zur Abgabe des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung aufgefordert (Ziffer II.) wird, und angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld angedroht wird (Ziffer III.).