OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.01.2023
5 LA 200/20
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 79/18

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Eignungszweifel; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 5 LA 200/20

DRsp Nr. 2023/1961

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Eignungszweifel; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz

Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken vom Punktesystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt (Anschluss an VGH München, Beschluss vom 7. August 2014 11 CS 14.352 juris Rn. 29)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 13. März 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).