BGH - Urteil vom 15.01.1953
VI ZR 46/52
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 249 ;
Fundstellen:
BGHZ 8, 325
ES Kfz-Schaden M-2/2
NJW 1953, 618
VersR 1953, 148

Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung des Unterhaltsverpflichteten

BGH, Urteil vom 15.01.1953 - Aktenzeichen VI ZR 46/52

DRsp Nr. 1996/28979

Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung des Unterhaltsverpflichteten

Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 249 ;

Hinweise:

Hinweis: