BGH - Urteil vom 29.11.1977
VI ZR 177/76
Normen:
BGB §§ 823, 844 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1978, 1119
ES Kfz-Schaden M-1/13
MDR 1978, 568
NJW 1978, 536
VersR 1978, 249

Anrechnung des Sterbegeldes auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts

BGH, Urteil vom 29.11.1977 - Aktenzeichen VI ZR 177/76

DRsp Nr. 1994/5340

Anrechnung des Sterbegeldes auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts

Die Witwe eines Angestellten im öffentlichen Dienst braucht sich das gemäß § 41 BAT erhaltene Sterbegeld nicht auf ihren Anspruch nach § 844 Abs. 1 BGB gegenüber dem Schädiger anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 844 Abs. 1 ;

Aus den Gründen:

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18.1.1977 [ES Kfz-Schaden M-1/12] zur Kongruenzfrage im Verhältnis von § 122 BBG jetzt § 18 BeamtVG zu § 844 Abs. 1 BGB Stellung genommen und dabei eine zum Berufungsurteil gegenteilige Auffassung vertreten. Darauf wird Bezug genommen. Insoweit handelt es sich im Grunde um die gleiche Rechtsfrage, wie auch der schon erwähnte Umstand zeigt, daß § 41 BAT in Anlehnung an die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung formuliert worden ist.

Indessen kommt es im Streitfall auf diese Frage nicht an. Die Kl. ist nämlich selbst dann nicht verpflichtet, sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Zahlung des Sterbegeldes durch den Arbeitgeber ihres Ehemannes anrechnen zu lassen, wenn man davon ausgeht, daß dieser Leistung zumindest teilweise die gleiche Zweckbestimmung wie der von dem Bekl. gemäß § 844 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzleistung zukommt.