BGH - Urteil vom 21.12.1971
VI ZR 118/70
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 58, 14
DAR 1971, 109
DRsp I(123)160a-b
ES Kfz-Schaden M-2/19
MDR 1972, 405
NJW 1972, 574
VRS 42, 331
WM 1972, 366

Anrechnung von Vorteilen auf den Unterhaltsschaden; Erträgnisse eines ererbten Erwerbsgeschäfts

BGH, Urteil vom 21.12.1971 - Aktenzeichen VI ZR 118/70

DRsp Nr. 1996/28992

Anrechnung von Vorteilen auf den Unterhaltsschaden; Erträgnisse eines ererbten Erwerbsgeschäfts

(a) Zu den als Vorteil auf den Unterhaltsschaden anzurechnenden Erträgnissen eines ererbten Erwerbsgeschäftes des Getöteten gehört der Gegenwert der Geschäftsführertätigkeit des Erben oder Miterben nur dann, wenn die Geschäftsführung im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und Lebensstellung sowie seiner sonstigen Aufgaben Zumutbaren liegt. (b) Für die Frage der Vorteilsausgleichung ist es unerheblich, ob der überlebende Elternteil den Kindern nach § 1626 BGB zur unentgeltlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und ob er den Kindern gegenüber auf eine Geschäftsführervergütung verzichtet hat.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 249, § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

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