OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.04.2022
12 U 285/21
Normen:
ARB § 3a; BGB § 826;
Fundstellen:
AG 2022, 863
NJW-RR 2022, 901
VersR 2022, 760
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 118/21

Anspruch auf Deckungszusage aus einem RechtsschutzversicherungsvertragAblehnung von Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (vorliegend verneint)Keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzung der hinreichenden ErfolgsaussichtSittenwidrige Schädigung von KapitalanlegernHaftung von Vorständen gegenüber geschädigten Kapitalanlegern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 12 U 285/21

DRsp Nr. 2022/5896

Anspruch auf Deckungszusage aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag Ablehnung von Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit (vorliegend verneint) Keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht Sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern Haftung von Vorständen gegenüber geschädigten Kapitalanlegern

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.09.2021, Az. 11 O 118/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ARB § 3a; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer ..., miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG in Anspruch nimmt.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ... (ARB) der Beklagten zugrunde.

§ 3a ARB lautet auszugsweise:

"§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid

(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach

1. 2.