OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2024
10 U 30/24
Normen:
BGB § 650e; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 885 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 2998
NZBau 2024, 621
MDR 2024, 1440
ZfBR 2024, 730
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 30/24

Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung an nächstoffener Rangstelle zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß für ein Bauvorhaben zur Errichtung eines Zweifamilienhauses und zur Sicherung eines Restwerklohnanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 10 U 30/24

DRsp Nr. 2024/12805

Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung an nächstoffener Rangstelle zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß für ein Bauvorhaben zur Errichtung eines Zweifamilienhauses und zur Sicherung eines Restwerklohnanspruchs

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird sowohl das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2024, Az. 12 O 30/24, als auch die einstweilige Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Amtsgericht Nauen, Az. 16 C 83/23) in ihrer Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Januar 2024, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zugunsten der Antragstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächstoffener Rangstelle zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB für das Bauvorhaben Errichtung eines Zweifamilienhauses in der ("Adresse 01") in ("Ort 01") zur Sicherung ihrer Forderung aus dem Bauvertrag vom 08.04.21 nebst Nachträgen vom 03.02.22, 07.03.22, 01.04.22, 27.04.22, 01.06.22, 23.06.22, 01.07.22, 29.07.22 und 03.09.22 und Forderungsaufstellung vom 08.11.23 iHv 268.211,36 € sowie veranschlagter Kosten iHv 2.500,00 € an nachstehend bezeichnetem Grundstück ("Adresse 01"), Flst.-Nr. ..., Flur ... der Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Nauen für ..., Bl.-Nr. ... eingetragen wird.