KG - Urteil vom 27.03.2025
22 U 29/24
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; StVG § 7; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 45 0 301/22

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

KG, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 22 U 29/24

DRsp Nr. 2025/5106

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

Anfahren aus zweiter Reihe wird zwar nicht durch den Wortlaut des § 10 S. 1 StVO erfasst, jedoch besteht bei einem Anfahren vom Fahrbahnrand und dem Anfahren aus zweiter Reihe eine vergleichbare Situation, die keinen wesentlichen Unterschied bedeutet, sondern das Erkennen des Anfahrens für andere Verkehrsteilnehmer eher zusätzlich erschwert, weil nicht aus einer Lücke ausgefahren, sondern aus dem Stand unvermittelt losgefahren wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2024 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin II - 45 O 301/22 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)

an den Kläger 6.464,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2022 zu zahlen;

b)

an die Rechtsschutzversicherung XXX GmbH, XXX, 80686 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Stefanie Bösselmann, zur Schaden-Nr.: XXX, 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2022 zu zahlen.

2.