BGH - Urteil vom 25.10.1977
VI ZR 220/75
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHZ 69, 380
ES Kfz-Schaden M-3/8
FamRZ 1978, 22
JR 1978, 152
JZ 1978, 67
MDR 1978, 216
NJW 1978, 159
VRS 54, 32
VersR 1978, 90
r+s 1978, 62

Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

BGH, Urteil vom 25.10.1977 - Aktenzeichen VI ZR 220/75

DRsp Nr. 1994/5349

Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

1. Auch nach heutiger Rechtslage kann den Eltern ein Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste des bloß verletzten Hauskindes zustehen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit ein eigener Anspruch des Kindes (BGB § 842) nicht erhoben wird. 2. Soweit das verletzte Hauskind seine Arbeitskraft durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu verwerten vermag, entfällt auch der Ersatzanspruch der Eltern.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die Möglichkeit Mnebeneinander bestehender Ansprüche der Eltern und des Sohnes, nämlich bei einem Nebeneinander von Mitarbeit und Erwerbstätigkeit, erörtert OLG Saarbrücken unter ES Kfz-Schaden M-3/14.

Zur Abgrenzung zwischen Elternansprüchen aus § 845 und eigenem Anspruch des verletzten Kindes aus §§ , vgl. etwa auch OLG Frankfurt/M. (Urteil 8 U 217/80 24.11.1981, in VersR 1982, ).