Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Auslegung eines Fragesatzes als Behauptung einer Tatsache, Zeitlicher Umfang des Richtigstellungsanspruchs, Caroline von Monaco, Udo Jürgens ./. BILD-Zeitung
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VI ZR 38/03
DRsp Nr. 2004/1823
Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Auslegung eines Fragesatzes als Behauptung einer Tatsache, Zeitlicher Umfang des Richtigstellungsanspruchs, Caroline von Monaco, Udo Jürgens ./. BILD-Zeitung
»1. Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.2. Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.«3. 20000 EUR immaterielle Entschädigung für Caroline von Monaco wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks aufgrund einer in eine Frage gekleideten Behauptung (Udo Jürgens im Bett mit Caroline?).