I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, Az.:
1. die Beklagte verurteilt, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt ... im Wohnungsgrundbuch von ... Blatt xxx in Abteilung III unter der laufenden Nummer 2 zugunsten der yyy, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 29.965,34 DM nebst Säumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen,
2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, dass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung mit Frau ...... abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der Weigerung der Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag bezeichneten Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden kann,
3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der Zwangssicherungshypothek zu übernehmen,
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