OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.12.2021
25 U 342/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 650f Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1496
NZBau 2022, 341
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 391/20

Anspruch auf Leistung einer BauhandwerkersicherungBegriff der InstandhaltungWiederherstellung der Funktion einer Fassade

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 25 U 342/21

DRsp Nr. 2022/6077

Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung Begriff der Instandhaltung Wiederherstellung der Funktion einer Fassade

1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrundes wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.