OLG Hamm - Urteil vom 15.12.2010
I-20 U 108/10
Normen:
BGB § 286; AKB Nr. A.2.3;
Fundstellen:
VersR 2011, 1259
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 42/10

Anspruch auf Nutzungsausfall im Rahmen der Abwicklung eines Vollkasko-Versicherungsfalls

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen I-20 U 108/10

DRsp Nr. 2011/1961

Anspruch auf Nutzungsausfall im Rahmen der Abwicklung eines Vollkasko-Versicherungsfalls

1. Der Nutzungsausfall ist von dem vereinbarten Leistungskatalog der Kaskoversicherung gemäß AKB nicht erfasst. 2. Die bloße Nichtzahlung der Versicherungssumme führt nicht zur Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls als Verzugsschaden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 286; AKB Nr. A.2.3;

Gründe

A.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz Coupé, CLS 320 CDI 7

G-Tronic/DPF, für das er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung genommen hat, der die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 1. Januar 2008" (im Nachfolgenden: AKB der Beklagten Stand 01.01.2008) der Beklagten zugrunde liegen. Er verlangt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen und Anwaltskosten.

Nachdem im Dezember 2008 das Kfz des Klägers durch Unbekannte erheblich beschädigt worden war, veranschlagte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige X in seinem Gutachten vom 09.01.2009 die Kosten der Reparatur auf 17.306,13 EUR brutto.