BGH - Beschluss vom 15.12.2020
VIII ZR 304/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB §§ 346 ff.; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 356/18
LG Dresden, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 434/18

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe einer Polstergarnitur

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 304/19

DRsp Nr. 2021/3546

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe einer Polstergarnitur

Die objektive Befugnis zur wirksamen Ausübung eines Rücktritts besteht grundsätzlich erst nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist. Diese objektiven Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Käufer erst nach Abschluss des Vorprozesses eine wirksame Frist zur Nacherfüllung setzt. Dies führt zu einer maßgebenden Änderung des Lebenssachverhalts, da der Verkäufer hiernach die Möglichkeit zur Nachbesserung hat und der Käufer nur dann wirksam vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Verkäufer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt und die Frist ohne Eintritt des Leistungserfolgs abläuft.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. September 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB §§ 346 ff.; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, im Januar 2015 eine Polstergarnitur zum Preis von 3.300 €.