OLG Dresden - Beschluss vom 24.10.2022
4 U 1520/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/22

Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nach WiderrufWirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungDrucktechnische Hervorhebung einer Belehrung ohne Fettdruck

OLG Dresden, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 1520/22

DRsp Nr. 2023/8

Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nach Widerruf Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung ohne Fettdruck

Eine auf einem einseitigen Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung, die vom übrigen Text durch eine Asterisk-Linie abgesetzt wird, ist auch dann drucktechnisch hervorgehoben, wenn sie keinen Fettdruck aufweist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 13.447,02 EUR festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;

Gründe: