I. Die Beklagten werden gemäß §
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 3.735,26 € (2.235,26 + 1.500,-- Feststellungsinteresse) festzusetzen.
I.
1. 2. 3.
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