SchlHOLG - Beschluss vom 25.09.2024
7 U 50/24
Normen:
StVG § 7; StVG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 95
VersR 2025, 519
VRS 2025, 301
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 97/22

Anspruch auf Schadensersatz nach einem beim Wechsel der Fahrspur entstandenen Verkehrsunfall; Quotelung der Haftung nach Verschulden

SchlHOLG, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 7 U 50/24

DRsp Nr. 2025/1162

Anspruch auf Schadensersatz nach einem beim Wechsel der Fahrspur entstandenen Verkehrsunfall; Quotelung der Haftung nach Verschulden

Tenor

I. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 3.735,26 € (2.235,26 + 1.500,-- Feststellungsinteresse) festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.