OLG Dresden - Beschluss vom 04.05.2022
4 W 251/22
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB §§ 823 Abs. 1 ff.; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 963
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1359/21

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Folgen einer LeistenhernienoperationAnforderungen an die für den Lauf einer Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis eines PatientenNegativer Ausgang einer BehandlungPostoperative Komplikationen und starke Schmerzen

OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 4 W 251/22

DRsp Nr. 2022/9320

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Folgen einer Leistenhernienoperation Anforderungen an die für den Lauf einer Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis eines Patienten Negativer Ausgang einer Behandlung Postoperative Komplikationen und starke Schmerzen

Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Patienten in einer Arzthaftungssache ist nicht bereits dann gegeben, wenn ihm der negative Ausgang einer Behandlung bekannt ist. Auch die Kenntnis von postoperativen Komplikationen und starken Schmerzen reicht hierfür nicht aus.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 13.1.2022 aufgehoben. Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M......, L..., für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld In Höhe von bis zu 50.000,- € nebst Zinsen In Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 10.3.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 60.000,- € freizustellen und diese Ansprüche ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.