VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2018
11 ZB 18.2210
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.306

Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer strafgerichtlichen Entziehung; Nachweis eines grundlegenden Einstellungswandels

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.2210

DRsp Nr. 2019/4542

Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer strafgerichtlichen Entziehung; Nachweis eines grundlegenden Einstellungswandels

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Das Landgericht Augsburg hatte den Kläger mit Urteil vom 1. Februar 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Wiedererteilung festgesetzt. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Kläger am 15. November 2008 mit seinem Kraftfahrzeug eine Person bewusst angefahren und dabei erhebliche Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Bereits zuvor (Urteile vom 20.4.1995 und 22.7.2004) war der Kläger ebenfalls unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil er Personen mit seinem Kraftfahrzeug vorsätzlich angefahren hatte.