OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2022
12 U 30/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 3; BGB § 844 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 110/21

Anspruch auf Zahlung restlichen HinterbliebenengeldesKriterien für die Bemessung von HinterbliebenengeldAlter einer infolge eines Verkehrsunfalls getöteten PersonFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 30/22 v. 16.08.2022

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 12 U 30/22

DRsp Nr. 2022/16606

Anspruch auf Zahlung restlichen HinterbliebenengeldesKriterien für die Bemessung von HinterbliebenengeldAlter einer infolge eines Verkehrsunfalls getöteten PersonFolgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 30/22 v. 16.08.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 1 O 110/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 3; BGB § 844 Abs. 3;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.