OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2024
12 U 192/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 11 S. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 175/19

Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Umfang des Schadensersatzanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 12 U 192/20

DRsp Nr. 2025/3064

Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Umfang des Schadensersatzanspruchs

Die in der Leitlinie zu den ICD 10 aufgelisteten Beispiele wie Krieg, Geiselnahme oder Vergewaltigung und Naturkatastrophen zeigen, dass ein vorsichtiger Umgang mit dem Begriff der PTBS in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geboten ist. Ein Unfallereignis ohne besondere belastende Umstände ist daher in der Regel nicht geeignet, eine PTBS hervorzurufen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.07.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 31 O 175/19, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 711,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

1.1.