OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2024
12 U 214/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 11 S. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/19

Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Umfang des Schadensersatzanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 12 U 214/20

DRsp Nr. 2025/3065

Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Umfang des Schadensersatzanspruchs

Bei der Schätzung eines entgangenen Gewinns eines Selbständigen kann auf den Gewinn zurückgegriffen werden, den der Geschädigte in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielt hat, wobei besondere Umstände des Einzelfalles und mindestens ein Zeitraum von drei Jahren vor dem Unfall in die Schätzung einzubeziehen sind. Dabei ist zunächst die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinns festzustellen, ferner sind die fixen und variablen Kosten einzubeziehen. Nicht zu ersetzen ist der Schaden einer Gesellschaft bei Verletzung eines der Gesellschafter.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.09.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 153/19, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.245,98 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.